Berlin (dpa/tmn) – Sich mit anderen eine Wohnung teilen, kann von Vorteil sein. Doch in jeder Wohngemeinschaft gibt es auch Wechsel. Wann neue Mitbewohner ein- und alte ausziehen dürfen, hängt davon ab, wie der Mietvertrag gestaltet ist, berichtet der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in seiner gleichnamigen Zeitschrift (Ausgabe Februar 2022). Drei Möglichkeiten im Überblick:
•WG mit Untermietverträgen:Eine Möglichkeit ist, dass ein Hauptmieter oder eine Hauptmieterin den Mietvertrag mit der Hausverwaltung abschließt. Die einzelnen Zimmer werden dann über Untermietverträge an weitere Bewohnerinnen und Bewohner vermietet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untervermietung auch erlaubt wurde.
In diesem Fall ist allein der Hauptmieter oder die Hauptmieterin verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter. Auch wer noch in der Wohnung wohnt, liegt in der Hand eines Hauptmieters. Im Kündigungsfall wird nur dem Hauptmieter gekündigt.
•WG nur mit Hauptmietern:Eine Alternative ist, dass alle Bewohner als Hauptmieter gelten. Hierzu müssen auch alle den Mietvertrag unterschreiben. Die Rechten und Pflichten gegenüber der Hausverwaltung üben dann alle WG-Mitglieder gleichermaßen aus.
Das gilt auch für die Kündigung. Soll die Wohngemeinschaft aufgelöst werden, muss die Kündigung von allen Mitgliedern ausgesprochen werden. Im Zweifel kann das problematisch werden, wenn nur ein WG-Mitglied ausziehen möchte.
•WG mit separaten Mietverträgen:Vermieterinnen und Vermieter können auch mit jedem einzelnen Bewohner einen eigenen Vertrag abschließen. Das heißt, es wird dann nur ein Mietvertrag über ein Zimmer sowie die Mitbenutzung von Küche und Bad abgeschlossen.
Bei dieser Vertragsvariante können die Mitbewohner eigenständig ein- und ausziehen, ohne sich mit dem Rest der Wohngemeinschaft besprechen zu müssen. Die Auswahl der Mitbewohner liegt aber allein im Ermessen des Vermieters oder der Vermieterin. Daher kann es in solchen Zweck-WGs zu einer höheren Fluktuation kommen.
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