Jugendschutzgesetz 2022: Ausgehen – aber wie lange?

Wenn Kinder zu Jugendlichen heranwachsen, wollen sie abends auch mal mit ihren Freunden ausgehen. Aber wie lange dürfen sie wegbleiben? Das Jugendschutzgesetz  bestimmt über den Aufenthalt an bestimmten Orten.

Oft gibt es Streit darüber, wie lange Jugendliche wegbleiben dürfen. Grundsätzlich ist das Sache der Eltern. Allerdings regelt das Jugendschutzgesetz verbindlich den Aufenthalt an bestimmten Orten.

Wann dürfen Kinder allein ins Kino, und wie lange dürfen sie in der Disco oder Kneipe feiern? Unsere Tabelle gibt den Überblick:

Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, zum Beispiel in Diskotheken, gelten Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen. Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs sowie in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden.

Unter 16 dürfen Jugendliche nur in eine Disco, wenn ein Erziehungs- oder Sorgeberechtigter dabei ist. Ab 16 dürfen sie sich bis 24 Uhr in einer Disco aufhalten. Das gilt auch dann, wenn sie in Begleitung eines volljährigen Freundes sind.

Ausnahmen gibt es aber bei Veranstaltungen von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe. Das sind zum Beispiel Jugendtreffs von Gemeinden, Vereinen oder der Kirche. Dann ist Kindern unter 14 die Anwesenheit bis 22 Uhr gestattet. Für die 14- und 15-Jährigen ist um 24 Uhr Schluss. Außerdem kann die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen.

Konzerte sind von diesen Regelungen ausgenommen, denn sie gelten nicht als Tanzveranstaltungen. Somit gelten auch nicht die zeitlichen Beschränkungen. Manchmal werden aber Altersbeschränkungen von der zuständigen Behörde oder vom Veranstalter angeordnet. Außerdem brauchen Jugendliche immer die Erlaubnis ihrer Eltern.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks zwischen 5 Uhr und 23 Uhr in einer Gaststätte aufhalten.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung zwischen 5 Uhr und 24 Uhr in Gaststätten aufhalten. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten.

Wenn gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes verstoßen wird, können diese Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Sanktionen verhängen – insbesondere gegen die Gewerbetreibenden und Veranstalter, die die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes nicht beachten.

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