Ein Jugendlicher mit marokkanischen Wurzeln schlägt in Deutschland eine kriminelle Karriere ein. Als er abgeschoben werden soll, wehrt er sich – auch mit den Zähnen. Trotzdem sieht er in der anschließenden Abschiebehaft einen Rechtsverstoß. Er klagt, und verliert.
Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der sich mit Gewalt seiner Festnahme widersetzt, kann in Abschiebehaft genommen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. In dem Urteil heißt es zur Begründung, mit der Gewaltanwendung gebe der Ausländer „unmissverständlich zu verstehen, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will“. Damit bestätigte der BGH die Abschiebehaft eines Marokkaners.
Der Kläger war im Jahr 2000 im Alter von zehn Jahren mit seiner Familie nach Deutschland eingereist. Zwischen 2005 und 2011 wurde er zu langjährigen Jugendstrafen verurteilt. 2014 wies die Ausländerbehörde den Marokkaner aus – doch seiner im Mai des vergangenen Jahres geplanten Abschiebung entzog er sich.
Im Juni 2016 geriet der Mann schließlich in eine Verkehrskontrolle und wurde festgenommen. Dabei leistete er erheblichen Widerstand. Er verletzte vier Polizisten, einen von ihnen biss er dienstunfähig. Einen Tag später ordnete das Amtsgericht Abschiebehaft an, die Abschiebung erfolgte dann im Juli 2016. Von Marokko aus machte der Mann nun geltend, die Abschiebehaft sei rechtswidrig gewesen. Der BGH wies die Klage jedoch ab.
Mündliche Weigerung nicht notwendig
Laut Aufenthaltsgesetz sei eine Sicherungshaft gerechtfertigt, wenn ein Ausländer erkläre, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Hier habe sich der Marokkaner zwar mündlich nicht entsprechend geäußert. Zu Recht habe das Amtsgericht in seiner Gewaltanwendung aber „eine unmissverständliche Kundgebung des Entziehungswillens“ gesehen.
„Es macht keinen Unterschied, ob der Betroffene mit Worten erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will, oder ob er durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will“, heißt es in dem Karlsruher Urteil.
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