Ein Jugendlicher muss seiner Ex-Freundin Schmerzensgeld zahlen, weil er intime Fotos der damals 13-Jährigen über WhatsApp verbreitet hat. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sprach dem Mädchen 1000 Euro zu.
Während der Beziehung hatte der 13 Jahre alte Junge seine gleichaltrige Freundin immer wieder aufgefordert, ihm Fotos von sich in aufreizender Posen zu schicken. „Sexting“ nennt sich dieser Austausch erotischer Fotos per Smartphone-Nachricht. Die Unterwäsche-Selfies des Mädchens, blieben aber nicht privat, sondern machten schnell die Runde bei Freunden und Mitschülern.
Gericht: „einschneidende Wirkung“ auf das Leben des Mädchens
Daraufhin klagte die Schülerin Ende 2014 auf Schmerzensgeld und Schadensersatz für Anwaltskosten. Das Gericht sprach ihr 1000 Euro zu (Az. 239 C 225/14). Die Weiterverbreitung der Bilder sei für sie peinlich gewesen und könne „die ungestörte sexuelle und persönliche Entwicklung der Klägerin beeinträchtigen“, urteilte das Gericht nach Angaben des IT-Nachrichtenportals golem.de.
Wegen der „allgemeinen Erfahrungen von Jugendlichen im Umgang mit sozialen Netzwerken, Medien und deren Gefahren“ sei der Beklagte „deliktsrechtlich voll einsichtsfähig“, heißt es weiter.
Dem Bericht zufolge einigten sich das Gericht und der Anwalt des Jungen bei der Verhandlung auf einen Kompromiss: Der Jugendliche muss nur 500 Euro zahlen, wenn er das Geld durch eigene Arbeit verdient. Dazu wollte er einen Ferienjob annehmen.
Wann Sexting strafbar ist
Sexting ist ein Mischwort aus „Sex“ und „texting“, dem englischen Begriff für das Verschicken von Kurznachrichten. Umfragen aus den USA und Großbritannien zufolge, hat jeder vierte Jugendliche schon einmal erotische Fotos oder Videos von sich verschickt. Strafbar wird dies, wenn die Aufnahmen ohne Einverständnis der abgebildeten Person weitergeleitet werden. Dann werden Persönlichkeitsrechte verletzt.
Bei einer Veröffentlichung im Internet haben Betroffene Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betreiber der Webseite. Auch können zivilrechtlich Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei minderjährigen Opfern muss ein Strafantrag jedoch durch Erziehungsberechtigte gestellt werden – was voraussetzt, dass sich die Jungen und Mädchen ihren Eltern oder Lehrern anvertrauen.
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