Gerichtsurteil: Fußballfan muss Euro für Böllerwurf zahlen


Gerichtsurteil Fußballfan muss 20.000 Euro für Böllerwurf zahlen Der 1.FC Köln hatte wegen der durch den DFB auferlegten Geldstrafe gegen den Fan geklagt.

Bei einem Spiel wirft ein Fan des 1.FC Köln einen Knallkörper in die Zuschauermenge, der mehrere Menschen verletzt. Der Verein bekam eine Strafe und klagte gegen den Fan.

Karlsruhe – Ein betrunkener Fußballfan, der einen gefährlichen Knallkörper in eine Zuschauermenge geworfen hat, muss dem 1. FC Köln 20 340 Euro Schadenersatz zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag und wies damit die Revision des Fußball-Bundesligisten gegen ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zurück. Der Verein wollte eine höhere Summe erstreiten und hatte 30 000 Euro gefordert.

Hintergrund ist eine vom DFB-Sportgericht verhängte Verbandsstrafe von insgesamt 60 000 Euro gegen den 1. FC Köln, die mehrere von dem Fall unabhängige andere Vorfälle einschließt.

Mehrere Menschen durch Böller verletzt

Der betrunkene Mann hatte im Februar 2014 im Zweitligaspiel gegen den SC Paderborn 07 vom Oberrang der Tribüne einen Knallkörper, der unter das Sprengstoffgesetz fällt, auf Zuschauer geworfen und dabei mehrere Menschen verletzt. Der Fall hatte den BGH bereits einmal beschäftigt. Er hatte im September 2016 ein erstes Urteil des OLG Köln, das die Schadenersatzklage abgewiesen hatte, aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der 1. FC Köln hatte seine Forderung mit der Einzelstrafe für den Knallkörperwurf von 40 000 Euro begründet. Der BGH-Senat wies das zurück, da diese Summe wegen der Gesamtstrafe nicht fällig wurde. Denn aus den Einzelstrafen von insgesamt 118 000 Euro sei eine Gesamtstrafe von 60 000 Euro gebildet worden. Das OLG hatte für sein Urteil den Anteil des Knallkörperwerfers daran errechnet. „Der Schaden entstand erst mit der Gesamtstrafe“, sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung. Die Berechnungsmethode des OLG sei nicht zu beanstanden.

# Notizblock

## Internet – [Mitteilung des BGH](http://dpaq.de/dPVAc)

## Orte – [Bundesgerichtshof](Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, Deutschland)

## Service – Aktenzeichen der Vorinstanzen: – Landgericht Köln, Urteil vom 8. April 2015 (7 O 231/14) – Oberlandesgericht Köln, Urteil von 17. Dezember 2015 (7 U 54/15) – Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 2016 (VII ZR 14/16) – Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 9. März 2017 (7 U 54/15)

* * * * Die folgenden Informationen sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt

## Ansprechpartner – Bundesgerichtshof, Prerssestelle, +49 721 1595013

## Kontakte – Autor: Sönke Möhl (Karlsruhe), + 49 721 9128514, – Redaktion: Frank Thomas (Berlin) +49 30 285232232,

dpa moe yysw z2 fth

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